Satzung des „Nordhäuser Unternehmerverband e.V.“

§ 1
Name, Sitz
Der Verein führt den Namen “Nordhäuser Unternehmerverband“, nach Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz „eingetragener Verein“ („e.V.“). Der Sitz des Vereins ist Nordhausen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Vereinsziele
(1) Der Verein bezweckt, die gemeinsamen gewerblichen Belange der Mitglieder in der Region Nordhausen unmittelbar gegenüber Organen und Behörden der Stadt, des Landkreises, der Landesregierung Thüringen und der Bundesregierung zu wahren und zu fördern.
Intern fördert er zugleich den Austausch wirtschaftlicher, technischer und rechtlicher Erkenntnisse und Erfahrungen.
(2) Der Verein fördert die Entwicklung des Wirtschaftsstandortes Nordhausen und der Region Nordhausen.
(3) Der Verein arbeitet mit allen wirtschafts- und gewerbeorientierten Interessengruppen offen und lösungsorientiert zusammen.
§ 3
Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder können werden:
- Juristische Personen, also alle privatwirtschaftlichen Unternehmen der Industrie, des Bergbaues, im Bereich Wissenschaft und Technik, der Dienstleistungen sowie des Handels, des Handwerkes und Gewerbes. Juristische Personen werden im Vereinsleben durch Führungspersönlichkeiten repräsentiert (Repräsentanten), die bei Aufnahme der juristischen Person gegenüber dem Vorstand zu benennen sind. Bei Verlust der Führungsposition ist eine Eratzbenennung durch die juristische Person vorzunehmen.
- Natürliche Personen, sofern sie eine Führungsposition gemäß Anstrich 1 bekleiden und die Interessen und Ziele des Vereins fördern.
(2) Die Aufnahme erfolgt in der Regel auf Empfehlung aus der Mitgliedschaft und ist schriftlich beim Verein zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Antrages ist der Verein nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
(3) Die Mitgliedschaft einer juristischen Person endet nicht bei Verkauf, Verpachtung, Vererbung, Änderung des Firmennamens, des Unternehmenszweckes im Rahmen § 3, Abs. 1 oder Rechtsform des Mitgliedunternehmens.
(4) Die Beendigung der Mitgliedschaft kann nur mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres mittels eingeschriebenen Briefes an den Verein erklärt werden.
(5) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es Zwecke, Belange oder Ansehen des Vereins gröblichst schädigt, insbesondere diese Satzung nicht befolgt oder trotz mehrmaliger Aufforderung die beschlossenen Beiträge und Umlagen nicht zahlt.
(6) Auch gilt der Austritt einer natürlichen Person als erfolgt, wenn sie aus ihrer Führungsposition ausscheidet bzw. bei eigenem Tod.
(7) Das ausscheidende Mitglied hat keinerlei Rechte am Vereinsvermögen. Rechte des Vereins gegen den Ausscheidenden werden durch das Ausscheiden nicht berührt. Beiträge/Umlagen sind bis zum Schluss des Geschäftsjahres zu entrichten, in dem das Mitglied ausscheidet.
(8) Natürliche Personen und ehemalige Repräsentanten, die zum Wohle des Vereins beitragen, können durch den Vorstand den Status „Freund des Vereins“ erhalten.
Die Freunde des Vereins haben beratende Funktion und sollen die Arbeit des Vereins in jeglicher Weise unterstützen. Sie haben bei Mitgliederversammlungen kein Stimmrecht nach § 9 der Satzung. Das Ausscheiden aus dem Freundeskreis wird wie bei Mitgliedern nach § 3 (4), (5), (6), (7) geregelt. Der Jahresbeitrag der Mitglieder des Freundeskreises beträgt 100 €.
(9) Natürliche Personen, die sich im Verein außergewöhnliche Verdienste erworben haben, können durch den Vorstand zum Ehrenmitglied des Vereins ernannt werden. Die Ehrenmitgliedschaft ist beitragsfrei.
§ 4
Beitrag
Der Jahresbeitrag wird einheitlich für alle Mitglieder erhoben und wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen. Er wird vorzugsweise zur Förderung der Vereinsziele gemäß § 2 und des Vereinslebens gemäß § 11 verwendet. Neue Mitglieder zahlen im Beitrittsjahr bei Aufnahme bis 30. 06. den vollen Jahresbeitrag, erfolgt die Mitgliedschaft ab 01. 07. ist der halbe Jahresbeitrag im Beitrittsjahr zu zahlen.
§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder des Vereins haben gleiche Rechte.
Unbeschadet sich aus dieser Satzung ergebender sonstiger Rechte, sind sie befugt, der Mitglieder-versammlung im Rahmen ihrer Zuständigkeit Anträge einzureichen und den Verein in allen Angelegenheiten in Anspruch zu nehmen, die in sein Aufgabengebiet fallen.
§ 6
Vereinsorgane
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand.
§ 7
Vorstand
(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus
a) dem/der 1. Vorsitzenden
b) dem/der Stellvertreter/in des/der 1. Vorsitzenden,
c) dem/der Schatzmeister/in
d) bis zu vier weiteren Vorstandsmitgliedern/innen
Aus dem Kreis des Vorstandes wird ein Koordinator benannt, der die Zusammenarbeit mit den sonstigen Verbänden organisiert. Dieser wird auch die überregionalen Aufgaben und Tätigkeiten wahrnehmen.
(2) Vorstandsmitglieder dürfen nur natürliche stimmberechtigte Personen und Repräsentanten sein.
(3) Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so kann der Vorstand für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitgliedes aus der Reihe der Vereinsmitglieder kommissarisch nachbesetzen, bis zur Bestätigung durch die ordentliche Mitgliederversammlung.
(4) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind
a) der/die 1. Vorsitzende,
b) der/die Stellvertreter/in des/der 1. Vorsitzenden,
c) der/die Schatzmeister/in.
Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.
(5) Der/die 1. Vorsitzenden, in dessen/deren Verhinderungsfall der/die Stellvertreter/in des/der 1. Vorsitzenden, sind berechtigt, soweit der Verein nicht finanziell belastet wird, allein zu handeln.
(6) Für die Dauer einer Wahlperiode werden aus der Mitgliedschaft zwei Kassenprüfer berufen, die jedoch nicht Mitglied des Vorstandes sind.
§ 8
Beschlussfassung des Vorstandes
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder des Vorstandes rechtzeitig eingeladen sind und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
Vorstandssitzungen werden bei Bedarf von dem/der 1. Vorsitzenden oder des/der stellvertretenden 1. Vorsitzenden einberufen.
Die Vorstandssitzungen sind nicht öffentlich.
§ 9
Ordentliche Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Die Einberufung muss mindestens 14 Tage vor dem Termin der Versammlung schriftlich erfolgen und die vom Vorstand festzusetzende Tagesordnung enthalten.
(1) Die Mitgliederversammlung beschließt über
a) die Genehmigung der Bilanz und der Jahresrechnung,
b) die Entlastung des Vorstandes,
c) die Neuwahl des Vorstandes
d) Satzungsänderungen,
e) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
f) Anträge des Vorstandes und der Mitglieder (§12)
g) die Auflösung des Vereins
h) Genehmigung des Finanzplans
(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 25 % der Mitglieder erschienen sind. Bei der Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins sowie Änderungen der Beiträge ist die Anwesenheit von drei Vierteln der Mitglieder erforderlich. Bleibt die einberufene Mitgliederversammlung beschlussunfähig, so ist innerhalb eines Monats eine neue einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig ist. Bei der Einberufung der neuen Mitgliederversammlung ist darauf hinzuweisen, dass die nächste Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig sein wird.
(3) Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.
(4) Die Abstimmungen in der Mitgliederversammlung sind offen, sofern nicht mehr als ½ der anwesenden Mitglieder geheime Abstimmung verlangt.
(5) Über Inhalte, Diskussionen und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem/der Versammlungsleiter/in und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.
(6) Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Drittel aller Mitglieder muss der Vorstand unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung eine Mitgliederversammlung einberufen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.
§ 10
Geschäftsstelle/Geschäftsstellenleiter/Vereinssekretär
(1) Zur Durchführung der Aufgaben des Vereins kann eine Geschäftsstelle geschaffen werden. Die Geschäftsstelle arbeitet im Auftrag der Mitglieder und unter Aufsicht des Vorstandes. Der Vorstand kann einen Geschäftsstellenleiter und einen Sekretär berufen.
(2) Der Geschäftsstellenleiter ist für die Koordinierung der Vereinsaufgaben, für die Protokolle der Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen zuständig. Der Geschäftsstellenleiter nimmt ohne Stimmrecht an den Vorstandssitzungen teil.
(3) Der Vereinssekretär ist für die Organisation und Durchführung des Stammtisches verantwortlich. Er kann an den Vorstandssitzungen ohne Stimmrecht teilnehmen.
(4) Das Nähere bestimmt eine vom Vorstand vorzulegende Geschäftsordnung, in der u. a. Entgeltregelungen für Geschäftsstellenleiter und Vereinssekretär getroffen werden.
§ 11
Vereinsleben
(1) Außer der ordentlichen Mitgliederversammlung organisiert der Vorstand nach Bedarf bzw. Anforderung der Mitglieder weitere Mitgliederversammlungen zu vereinsinternen Belangen, Fachthemen, Weiterbildungen usw.
(2 Darüber hinaus wird nach Möglichkeit einmal im Monat ein Vereinstreffen in Form eines Stammtisches organisiert.
(3) Neben natürlichen Mitgliedern, Ehrenmitgliedern, Repräsentanten und dem Freundeskreis können ausgewählte Gäste teilnehmen, die vom Vorstand benannt werden.
(4) Darüber hinaus sollen die Stammtische im wesentlichen die Geselligkeit des Vereins fördern und den Dialog mit verschiedenen gesellschaftlichen Gruppen über den Verein hinaus pflegen.
§ 12
Anträge
Anträge an die Mitgliederversammlung aus der Reihe der Mitglieder sind mindestens fünf Tage vor Zusammentritt der Mitgliederversammlung vom Vorstand schriftlich mit kurzer Begründung einzureichen. Dies gilt nicht für Satzungsänderungen und die Abwahl eines Vorstandsmitgliedes. In diesen Fällen sind die Anträge mit der Einladung zu verschicken.
§ 13
Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer satzungsgemäß berufenen Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Bestimmungen des § 9 beschlossen werden.
(2) Für den Fall der Auflösung des Vereins werden der/die 1. Vorsitzende, der/die 1. Stellvertreter/in und der/die Schatzmeister/in zu Liquidatoren bzw. Liquidatorinnen ernannt. Zur Beschlussfassung der Liquidatoren bzw. Liquidatorinnen ist Einstimmigkeit erforderlich.
Rechte und Pflichten der Liquidatoren bzw. Liquidatorinnen bestimmen sich im übrigen nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Liquidation (§§47 ff. BGB).
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 14
Inkrafttreten der Satzung
Vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 21. 06. 2004 beschlossen.
Sie tritt in Kraft, sobald sie Sim Vereinsregister beim Amtsgericht Nordhausen eingetragen ist.
Die Eintragung erfolgte am 07.10.2004 unter der Registriernummer VR 691.
Nordhausen, den 21. 06. 2004

PS: Die stimmberechtigten Mitglieder bezahlen derzeitig einen Jahresbeitrag in Höhe von ursprünglich 500,00 DM umgerechnet = 255,65 Euro.

1. Nachtrag zur Satzung lt. Mitgliederbeschluss vom 31. März 2009:

§ 4
Der Mitgliedsbeitrag beträgt ab 01.01.2009 je Mitglied = 300,00 € im Jahr.
§ 9
(7) Im Verhinderungsfall kann sich ein Mitglied mit schriftlicher Vollmacht durch ein
anderes Mitglied vertreten lassen
Nordhausen, den 31. März 2009
